Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nordfels GmbH

vom 21.01.2026

1. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Nordfels GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der Nordfels AGBs, abrufbar auf der Website www.nordfels.com/agb.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Nordfels GmbH.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn Nordfels diesen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Preise

2.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

2.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

2.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager (EXW). Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Nordfels ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

2.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

2.5 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert laut aktuellen Verrechnungssätzen der Nordfels GmbH verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


3. Beigestellte Ware

3.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

3.2 Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.


4. Zahlung

4.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird die Hälfte des Entgeltes bei Vertragsabschluss und die weitere Hälfte bei Anzeige der Versandbereitschaft fällig.

4.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

4.4 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

4.5 Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

4.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten etc.) zu ersetzen.

4.8 Nordfels ist gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.9 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Nordfels vorbehalten.

4.10 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.


5. Bonitätsprüfung

5.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) sowie Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

6.2 Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.5 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare und für Dritte nicht zugängliche Räume zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind.

6.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen wie Zuleitungen, Verkabelungen oder Netzwerke in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie kompatibel sind.

6.8 Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

6.9 Der Kunde hat vor Beginn der Montagearbeiten alle erforderlichen Angaben über verdeckt geführte Leitungen, Fluchtwege, Hindernisse, Gefahrenquellen sowie statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.10 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung; eine Prüfpflicht unsererseits besteht nicht.

6.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.


7. Leistungsausführung

7.1 Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche werden nur berücksichtigt, wenn sie technisch erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2 Zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen gelten als vorweg genehmigt.

7.3 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

7.4 Eine vom Kunden gewünschte beschleunigte Leistungsausführung stellt eine Vertragsänderung dar und erhöht das Entgelt entsprechend dem Mehraufwand.


8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

8.2 Fristen verlängern sich bei höherer Gewalt, Pandemie, Streik oder nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer.

8.3 Verzögerungen durch kundenbedingte Umstände verlängern die Fristen entsprechend.

8.4 Ein Rücktritt wegen Verzuges setzt eine schriftliche Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung voraus.


9. Annahmeverzug

9.1 Gerät der Kunde länger als sechs Wochen in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, über die vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen.

9.2 Im Falle eines berechtigten Rücktritts können wir pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes verlangen.

9.3 Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt zulässig.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

10.2 Eine Weiterveräußerung ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig; die Kaufpreisforderung gilt als an uns abgetreten.

10.3 Der Kunde hat diese Abtretung entsprechend zu kennzeichnen und mitzuteilen.

10.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10.5 Pfändungen oder Insolvenz sind uns unverzüglich mitzuteilen.

10.6 Der Kunde gestattet das Betreten des Standortes der Vorbehaltsware zur Durchsetzung unserer Rechte.

10.7 Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde.

10.8 Ein Rücktritt liegt nur bei ausdrücklicher Erklärung vor.

10.9 Zurückgenommene Ware darf verwertet werden.

10.10 Der Leistungs- oder Kaufgegenstand darf bis zur vollständigen Bezahlung nicht belastet werden.


11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Kunde gewährleistet, dass kundenspezifische Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzen.

11.2 Bei geltend gemachten Schutzrechten dürfen wir die Herstellung einstellen.

11.3 Der Kunde hält uns schad- und klaglos.

11.4 Notwendige Kosten können wir ersetzen verlangen.

11.5 Nordfels kommt einer Hinweispflicht bei bekannten Schutzrechten nach.

11.6 Eine Haftung besteht nur bei Verletzung dieser Hinweispflicht.


12. Unser geistiges Eigentum

12.1 Liefergegenstände, Unterlagen und Software bleiben unser geistiges Eigentum.

12.2 Jede Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

12.3 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung.


13. Gewährleistung

13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.

13.2 Übergabe ist der Zeitpunkt der Lieferbereitschaft, sofern keine begründete Annahmeverweigerung erfolgt.

13.3 Bei Eingriffen durch Dritte entfällt Gewährleistung und Haftung.

13.4 Mehraufwendungen durch Standortveränderung trägt der Kunde.

13.5 Nichtwahrnehmung eines Übergabetermins gilt als Übernahme.

13.6 Mängelbehebungen stellen kein Anerkenntnis dar.

13.7 Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe.

13.8 Der Kunde hat den Zugang zur Mängelbehebung zu ermöglichen.

13.9 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

13.10 Unberechtigte Mängelrügen verpflichten zum Kostenersatz.

13.11 Die Nutzung mangelhafter Ware ist unverzüglich einzustellen.

13.12 Untersuchungskosten trägt der Kunde, wenn kein Mangel vorliegt.

13.13 Transport- und Fahrtkosten trägt der Kunde.

13.14 Es sind mindestens zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.

13.15 Wandlung kann durch Verbesserung oder Preisminderung abgewendet werden.

13.16 Bei kundenspezifischer Fertigung besteht Gewähr nur für die Ausführung.

13.17 Abweichende tatsächliche Gegebenheiten begründen keinen Mangel.

13.18 Inkompatible oder mangelhafte Kundenanlagen begründen keinen Mangel.


14. Haftung

14.1 Bei Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14.2 Die Haftung ist auf die Versicherungssumme beschränkt.

14.3 Dies gilt auch für übernommene Sachen.

14.4 Schadenersatzansprüche sind binnen zwei Jahren geltend zu machen.

14.5 Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

14.6 Keine Haftung besteht bei unsachgemäßer Behandlung oder Wartungsmängeln.

14.7 Bestehende Versicherungen des Kunden sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

14.8 Der Kunde hat als Weiterverkäufer für ausreichenden Produkthaftungsschutz zu sorgen.

14.9 Keine Haftung besteht für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden.

14.10 Gegenüber Dritten übernimmt Nordfels keine Haftung.


15. Salvatorische Klausel

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

15.2 Es ist eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Ersatzregelung zu treffen.


16. Allgemeines

16.1 Es gilt österreichisches Recht.

16.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

16.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Nordfels GmbH.

16.4 Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Landesgericht Linz.

16.5 Änderungen relevanter Kundendaten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

AGB Nordfels GmbH
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Datenschutz